Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Serviceleistungen der
Hofer Automotive GmbH, Berlin

1. Allgemeines

als 1.1 Allen Verträgen über die Lieferung von Hardware und/oder Software sowie installation, Montage, Reparatur- und sonstige Serviceleistungen [im Folgenden bezeichnet Serviceleistungen“) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme oder vorbehaltlose Lieferung nicht Vertragsinhalt.
1.2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Katalogen, Prospekten, Filmen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, sowie Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Genehmigungen (z. B. Ausfuhrgenehmigungen) erteilt werden.
1.4 Der Besteller ist verpflichtet, sich jedweder vertragswidrigen Nutzung der an ihn gelieferten bzw. installierten Ware zu enthalten.

2. Preise und Zahlungen

2.1 Wir berechnen die am Tage der Lieferung bzw. der Auftragserteilung gültigen Preise, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.2 Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. Verpackungskosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise nur bei Verwendung der Produkte/Waren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Abnahme, Revisions und sonstige behördliche Gebühren werden stets nach den bei Lieferung gültigen Tarifen gesondert berechnet. Wird die Versendung der Ware vereinbart, trägt der Besteller die Versandkosten. Sofern eine Serviceleistung vor Ort erbracht wird, sind die hierdurch entstehenden Reisekosten vom Besteller zu tragen.
2.3 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Sie müssen in per Scheck oder Überweisung erfolgen. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Im Fall von Teillieferungen ist der Teilkaufpreis nach jeder Lieferung fällig.
2.4. In Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BG8 zu verlangen. Darüber hinaus können wir pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 8,00 in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten,
2.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt. unbestritten, entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind, und die Aufrechnung 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt wurde. Wegen bestrittener, nicht anerkarinter oder nicht rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein offentlich rechtliches Sondervermögen

3. Leistungsumfang

3.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sowohl Anwendung für Lieferungen und Serviceleistungen der Hofer Automotive GmbH.
3.2 Die Vereinbarung einer verbindlichen Lieferzeit bedarf der Schriftform. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder baulichen Voraussetzungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.3 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung
3.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf die Produktionsstätte oder das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung-der Abnahmetermin, hilfsweise Meldung Abnahmebereitschaft oder die Inbetriebnahme je nachdem welcher Termin früher eintritt-maligebend. die der
3.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
3.6 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm nach Ablauf eines Monats nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.7 ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit bzw. die nicht erbrachte Serviceleistung auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe ader sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.8 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei einem Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2 und 7.3. Tritt die Unmöglichkeit ader das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.9 Lieferverzug tritt nur ein, wenn wir trotz einer schriftlichen Mahnung des Bestellers nicht liefern. Sofern eine Serviceleistungen erbracht wird, tritt Verzug dann ein, wenn die Serviceleistung trotz schriftlicher Mahnung nicht erbracht wird.
ist 3:10 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, 50 er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlarigen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchsten 5% vom Werte desjenigen Teils der Leistung, der in Verzug geraten ist. Gewährt der Besteller uns im Falle des Verzugs-unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen.

4. Mitwirkungspflichten des Bestellers

die 4.1 Gehört zu unseren Leistungen auch die installation bzw. sonstige Serviceleistungen vor Ort, ist es, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, Sache des Bestellers, die bauseitigen Voraussetzungen für Installation bzw. sonstige Serviceleistungen fristgerecht selbst und auf eigene Kosten zu schaffen Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme infolge Umständen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller seine bauseitigen Verpflichtungen nicht erfüllt, geht dies zu Lasten des Bestellers Hieraus resultierenden Mehraufwand hat uns der Besteller zu ersetzen. von
4.2 Der Besteller hat Zutritt zu den Flächen oder Räumen zu gewähren, in denen die Installations- und/oder Servicearbeiten stattfinden.

5. Gefahrenübergang, Abnahme

5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand die Produktionsstätte oder das Lager verlassen. hat bzw. wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden istunabhängig davon, wer die Versandkosten trägt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.
5.3 Soweit unabhängig vom Gefahrenübergang eine Abnahme vereinbart wurde, muss diese zum Abnahmetermin erfolgen. Ohne Abnahme ist der Besteller zur betrieblichen Nutzung der Lieferung nicht berechtigt. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, gilt unsere Leistung binnen 12 Werktagen nach Eingang der Fertigmeldung beim Besteller als abgenommen. Nimint der Besteller unsere Leistung vor Durchführung einer Abnahme in Benutzung, so liegt hierin eine konkludente Abnahme. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
5.4 ist ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass eine förmliche Abnahme stattzufinden hat, gelten folgende Regelungen: Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und uns eine schriftliche Abnahmebescheinigung zu erteilen, in sich abgeschlossene Teile sowie Teile, die durch die Ausführung fremder Arbeiten einer Prüfung und Feststellung entzogen werden könnten, muss der Besteller auf unser Verlangen gesondert abnehmen. Liefern wir ab Werk“, erhält der Besteller zum Nachweis der Abnahmefähigkeit eine Fertigmeldung; schulden wir die installation oder eine sonstige Serviceleistung vor Ort, wird nach Herstellung der Funktion ein Arbeitsbericht erstellt, der vom
Besteller zu unterzeichnen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die förmliche Abnahme unverzüglich herbeizuführen, es gelten die Regelungen des 5.3, insbesondere verzichtet der Besteller durch die betriebliche Nutzung auf die förmliche Abnahme, soweit diese noch nicht erfolgt ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Eigentum an dem Liefergegenstand behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung all unserer Forderungen gegen den Besteller vor.
6.2 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
wir 6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rückgabe der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt, wir werden die Verwertung bestmöglich (§ 254 BGB) vornehmen und den Verwertungseriös-abrüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anrechnen.
Falle des 6.5 Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentuma ist der Besteller berechtigt, die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern endet, wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere im Zahlungsverzuges. Die Forderungen des Bestelliers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware ist vom Übergang der hieraus resultierenden Forderung auf uns abhängig. Die Verpfändung dieser Forderung zu Gunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungs verpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen seinerseits die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller tritt uns die auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.6 Die Verarbeitung ader Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns, wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, ansonsten gilt die neu entstandene Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns
Neuwert 6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware prieglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend TU versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese, soweit keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen mit uns bestehen, auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. zum
6.8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder auf Verlangen eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
6.9 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10 Der Antrag auf Eröffnung des insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegerstandes zu verlangen.

7. Mängelhaftung

Für alle Mängel der Lieferung und/oder Serviceleistungen haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt 8-wie folgt:
7.1 Sind bei Anlieferung Mängel offensichtlich, wird eine Mängelanzeige nur berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns eingeht. Bei verdeckten Mängein wird eine Mängelanzeige nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich bei uns eingeht. Stellt sich nach einer Überprüfung heraus, dass der Besteller zu Unrecht einen Mangel des Liefergegenstandes gerügt hat, können wir unsere aufgrund einer Mängelrüge vorgenommenen Bemühungen nach Aufwand bezahlt verlangen; der Besteller ist verpflichtet, uns Bauteile, deren bloßer Austausch zur Mangelbeseitigung geeignet ist, zuzusenden, soweit er nach Absprache mit uns selbst in der Lage ist, die jeweiligen Bauteile auszubauen.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nach zu erfüllen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang bzw. Abnahmezeitpunkt liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
2.B. ein 7.3 Arbeiten vor Ort sind bei reinen Lieferverträgen nicht Bestandteil der Nacherfüllung. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache generalüberholtes Teil-handelt, beschränkt sich die Haftung auf Reparaturleistungen in unseren Produktionsstätten
7.4 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Mängelbe seitigungen und Neulieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Soweit möglich oder erforderlich und im Hinblick auf die Auswirkung des Mangels angemessen, sind wir berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen, die Zwischenlösung kann darin bestehen, dass wir für eine Übergangszeit eine vergleichbare Ausweichanlage zur Verfügung stelien
7.5 Soweit die Nacherfüllung fehlschlägt, bei einer Nachbesserung gilt die Nacherfüllung erst nach dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, Rückgängig machung des Vertrages zu verlangen; das Recht, den Preis herabzusetzen, hat der Besteller nicht, weitergehende Ansprüche ergeben sich aus Abschnitt 7.2 und 7.3.
durch 7.6 Die Haftung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Haftung entfällt sobald der Besteller ohne unsere Zustimmung die Liefersache oder Bestandteile hiervon selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Besteller führt in diesen Fällen den volien Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.

8. Haftung

8.1 Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbe schränkungen uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, einschließlich gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Wir haften auch für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter und einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen. Für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften wir nur, soweit die Verletzung solche Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat, die für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung (wesentlich) sind und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen (Kardinalpflichten). darf
8.2 Im Fall einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haften wir nicht. Die in dieser Ziffer enthaltene Haftungsbe schränkung gilt auch, soweit die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
8.3 Schadensersatz gleichgultig aus welchem Rechtsgrund schulden wir nur in Bezug auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und unmittelbaren Schäden. Solche Schadens ersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Wert der Lieferung beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Für entgangenen Gewinn und/oder Umsatz des Bestellers haften wir nicht
8.4 Wenn der Liefergegenstand infolge unterlassener oder fehler hafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von Abschnitt 6 mit der Maligabe, dass der Besteller ein Rücktrittsrecht hat, Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 und 7.3.

9. Verjährung

9.1 Ansprüche des Bestellers aus Mängelhaftung verjähren für neu hergestellte Sachen sowie Werkleistungen in 12 Monaten und für gebrauchte Sachen insbesondere generalüberholte Teile in 2 Monaten. Alle sonstigen Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, dies gilt auch im Rahmen des § 218 BGB. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Softwarenutzung

10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird durch Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (55 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten.
10.2 Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN- Kaufrechtsübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.
11.2 Bei mehrsprachig abgefassten Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text maßgeblich.
11.3 Erfüllungsort ist Berlin Charlottenburg, wenn nichts anderes vereinbart ist.
11.4 ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Berlin Charlottenburg. Wir sind jedach berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

Hofer Automotive GmbH

Olivaer Pl. 16, 10707 Berlin

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in Ihren Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für Sie am interessantesten und nützlichsten sind. Mehr Informationen zur Datenschuterklärung finden Sie hier.