Allgemeine Vertragsbedingungen CLARA
Allgemeiner Teil
§ 1 Struktur der Vereinbarung
(1) Die Regelungen im Abschnitt „Allgemeiner Teil“ gelten für alle Verträge, die die Vertragsparteien schließen.
(2) Die Regelungen aus dem Besonderen Teil gelten nur, soweit der dort definierte Anwendungsbereich für das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien eröffnet ist.
§ 2 Adressatenkreis, Prüfpflicht vor Vertragsschluss
(1) Dieser Vertrag richtet sich an Unternehmen und Unternehmer.
(2) Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblich und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch für alle Geschlechter (m/w/d).
(3) Vor jedem Vertragsschluss prüft der Auftraggeber, ob er Unternehmer ist. Unternehmer ist insoweit jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dem vorbehaltlosen Vertragsschluss erklärt der Auftraggeber, gemessen an der vorstehenden Definition Unternehmer zu sein.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Der Auftraggeber ist die zu Beginn dieser Vertragsurkunde näher bezeichnete, natürliche und/oder juristische Person, die über dem Klammerzusatz „Auftraggeber“ steht.
- Der Auftragnehmer ist die zu Beginn dieser Vertragsurkunde näher bezeichnete, natürliche und/oder juristische Person, die über dem Klammerzusatz „Auftragnehmer“ steht.
- Endkunde ist die juristische und/oder natürliche Person, die beim Auftraggeber mindestens ein Kraftfahrzeug auf Grundlage eines Leasingvertrages oder einer Finanzierung erhalten hat.
- sonstiger Endkunde ist die juristische und/oder natürliche Person, die mit dem Auftraggeber ein Vertragsverhältnis unterhält und/oder unterhalten hat, und kein Endkunde i.S.v. Ziffer 3 ist.
- Endkundendatensatz ist eine Gruppe von Daten, die einem Endkunden zuzuordnen sind.
- Datensatz sonstiger Endkunden ist eine Gruppe von Daten, der sonstige Endkunden (Ziffer 4) zuzuordnen sind.
(2) Weitere Begriffsbestimmungen ergeben sich aus den Regelungen im Besonderen Teil.
§ 4 Haftung, Schadloshaltung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für die darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Sollten Dritte den Auftragnehmer wegen solcher Inhalte in Anspruch nehmen, die aus der Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte oder aus der rechtswidrigen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber herrühren, ist der Auftraggeber verpflichtet,
- den Auftragnehmer hinsichtlich jedweder Haftung schadlos zu halten,
- dem Auftragnehmer jedwede Aufwendungen und sonstigen Kosten zu ersetzen, die wegen der Inanspruchnahme entstanden sind,
- hinsichtlich der Aufwendungen und sonstigen Kosten i.S.v. Ziffer 2, insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung, dem Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss zu leisten,
- den Auftragnehmer entsprechend der Grundsätze von Treu und Glauben mit sämtlichen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind.
Sofern und soweit der Auftraggeber die Inanspruchnahme i.S.v. Satz 1 nicht zu vertreten hat, entfallen die Pflichten nach Satz 1.
§ 5 Prüfpflicht (Insolvenz)
Der Auftraggeber prüft während der gesamten Vertragslaufzeit, insbesondere aber wenn er an den Auftragnehmer eine Zahlung leistet, ob er insolvent ist oder auf Grundlage einer fachkundigen Prognose demnächst insolvent werden wird. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Vertrags und/oder Zahlung erklärt der Kunde in jedem Einzelfall, dass er zum jeweiligen Zeitpunkt weder insolvent ist noch auf Grundlage seiner Prognose demnächst insolvent werden wird.
§ 6 Laufzeit des Vertrages
Grundsätzlich beginnt jeder Vertrag mit beidseitiger Unterzeichnung. Die Vertragslaufzeit wird durch die Regelungen im Besonderen Teil bestimmt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass er mindestens alle Zuarbeiten und Informationen, die ihm bis oder bei Vertragsschluss bekannt gegeben werden, erfüllt. Die Bekanntgabe kann auch über eine Checklist erfolgen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
(2) Auch ohne Nennung in der Checkliste muss der Auftraggeber sicherstellen, dass
- die Endkundendaten bzw. Datensätze sonstiger Endkunden in einer Weise beim Auftraggeber hochgeladen oder dorthin per E-Mail übermittelt werden, die vereinbar ist mit der Datenschutzgrundverordnung (insb. Artikel 5 Absatz 1 lit. a DSGVO und Artikel 32 DSGVO) und dem Geschäftsgeheimnisgesetz (insb. § 2 Ziffer 1 lit. b GeschGehG). Sollte die Zulässigkeit der Versendung entfallen; etwa, weil der Empfänger der Kontaktaufnahme widerspricht und/oder eine etwaig erteilte Einwilligung widerruft, berührt dies nicht den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss einen festen, projektverantwortlichen Ansprechpartner nebst Stellvertreter benennt. Dieser Ansprechpartner bzw. im Abwesenheitsfall der Stellvertreter sind die einzigen Personen, die vertragsbezogene Weisungen erteilen dürfen (Ausnahme: Erklärungen zum Vertragsstatus, wie Kündigung). Der Auftragnehmer muss ferner Änderungen beim Ansprechpartner und/oder Stellvertreter unverzüglich per E-Mail benennen.
- der Auftraggeber sämtliche technische und organisatorische Voraussetzungen dafür schafft und aufrechterhält, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbringen kann.
- der Auftraggeber die Daten der zu adressierenden Personen ausschließlich mithilfe des jeweils vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Template-Dokument übermittelt.
(3) Eine Überschneidung der Checkliste i.S.v. Absatz 1 und der Mindestmitwirkungspflichten i.S.v. Absatz 2 führt nicht dazu, dass diese Pflichten erlöschen.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- und/oder Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Maßgeblich ist das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht; dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Besonderer Teil
Abschnitt 1: LFB (Leasing, Finanzierung, Barkunden)
§ 9 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 1 „LFB (Leasing, Finanzierung, Barkunden)“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in denen das Produkt „LFB (Leasing, Finanzierung, Barkunden)“ benannt wurde.
§ 10 Begriffsbestimmungen
Für den Abschnitt 1 „LFB“ gelten ergänzend folgende Begriffsbestimmungen:
- Vertragsgegenständlicher Dienst kann wie folgt beschrieben werden: Der Auftraggeber betreibt ein Autohaus und verfügt über Endkunden, die auf Grundlage eines Leasing- (fortan: Leasingkunden) und/oder Finanzierungsvertrages (fortan: Finanzierungskunden) von ihm mindestens ein Kraftfahrzeug erhalten haben. Der vertragsgegenständliche Dienst besteht nun darin, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten von Leasing- und/oder Finanzierungskunden zur Verfügung stellt, deren Leasing- und/oder Finanzierungsvertrag demnächst (ca. in einem oder höchstens in 24 Monaten) endet. Der Auftragnehmer wird diese Endkunden, soweit möglich, in drei Phasen, wie in der Regelung zum Leistungsgegenstand beschrieben, kontaktieren und versuchen, einen Termin zwischen hiesigem Auftraggeber und Endkunden zu vereinbaren. Für sonstige Endkunden gilt das zuvor geregelte entsprechend; dies mit der Maßgabe, dass hier kein Endzeitpunkt für einen Leasing- und/oder Finanzierungsvertrag feststeht, sondern ein individueller Zeitpunkt von den Parteien festgelegt wird.
- Gewählter Paketzeitraum kann wie folgt beschrieben werden: Der Auftraggeber bucht bei Vertragsschluss, nach Absprache mit dem Auftragnehmer, stets ein 12-Monate-Paket oder ein Individual-Laufzeit-Paket. Der gewählte Paketzeitraum beschreibt die Paket-Laufzeit, auf die sich die Parteien geeinigt haben.
§ 11 Leistungsgegenstand, Laufzeit-Pakete, Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber bucht stets eine Leistung nach Absatz 2 Ziffern 1 oder 2 und kann optional eine Zusatzleistung hinzubuchen (vgl. Absatz 2 Ziffer 3). In inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gilt dazu folgendes:
- Der Leistungsinhalt folgt aus Absatz 2.
- Der Leistungszeitraum ist bei den Leistungspaketen i.S.v. Absatz 2 Ziffern 1 oder 2 wie folgt geregelt: Der Auftraggeber bucht bei Vertragsschluss, nach Absprache mit dem Auftragnehmer, stets ein 12-Monate-Paket oder ein Individual-Laufzeit-Paket. Die Buchung eines 12-Monate-Pakets oder eines Individual-Laufzeit-Pakets bedeutet, dass der Auftraggeber ein Zeitpaket von zwölf Monaten oder ein individuell, zwischen den Parteien vereinbartes Laufzeitpaket bucht, in dem die drei Phasen der Pflichtleistungspakete (Absatz 2 Ziffer 1 lit. d bzw. Absatz 2 Ziffer 2 lit. a i.V.m. Absatz 2 Ziffer 1 lit. d) durchlaufen werden, vorbehaltlich der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. Den Beginn des gewählten Paketzeitraums legen die Parteien fest. Sofern die Parteien keinen individuellen Beginn festlegen, tritt er spätestens zwei Monate nach Entgegennahme der Daten (vgl. Absatz 2 Ziffer 1 lit. b bzw. Absatz 2 Ziffer 2 lit. a i.V.m. Absatz 2 Ziffer 1 lit. b) ein. Die übrigen Leistungen aus den Leistungspaketen i.S.v. Absatz 2 Ziffern 1 oder 2 können auf Verlangen des Auftraggebers und nach Terminabsprache mit dem Auftragnehmer, frühestens nach Vertragsschluss und bis spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit erbracht werden.
- Der Leistungszeitraum Zusatzleistungen (vgl. Absatz 2 Ziffer 3) beginnt mit Vereinbarung der Zusatzleistung und endet mit Vertragsende.
(2) Der Auftragnehmer leistet folgendes gegenüber dem Auftraggeber:
- Leistungspaket Basis (12-Monate-Paket oder Individual-Laufzeit-Paket)
- Onboarding:
Der Auftragnehmer wird beim Auftraggeber vor Ort und/oder über ein geeignetes fernmündliches Verfahren (Telefon oder Videokonferenztool) die Einrichtung des vertragsgegenständlichen Dienstes begleiten und die Beschäftigten des Auftraggebers im Umgang mit dem vertragsgegenständlichen Dienst schulen. Dieses Onboarding dauert mindestens zwei Tage, wobei ein Tag aus 8 Arbeitsstunden besteht.
- Entgegennahme von Daten:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung des vertragsgegenständlichen Dienstes erforderlichen Kontaktdaten der Endkunden oder sonstigen Endkunden (mindestens Name, Anschrift, optional: E-Mail-Adresse, Telefonnummer) dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer nimmt diese Daten entgegen und speichert sie.
- Mitnutzung von Marketing-Tools
Zur Ausführung des vertragsgegenständlichen Dienstes, insbesondere der Leistungen nach lit. d, hält der Auftragnehmer Accounts bei den folgenden Marketing- und Datenverarbeitungsdienstleistern bereit: KLICK-TIPP LIMITED, 15 Cambridge Court, 210 Shepherd’s Bush Road, London W6 7NJ (Vereinigtes Königreich), Zoho Corporation B.V., Beneluxlaan 4B, 3527 HT Utrecht, Niederlande, ZOHO CORPORATION PVT. LTD., Estancia IT Park, Plot No. 140 & 151, GST Road, Vallancherry Village, Chengalpattu Taluk, Kanchipuram District 603 202, Indien, PSP Pauli Services & Products GmbH, Nelkenweg 3, 73269 Hochdorf (Wowing), Squarespace Ireland Ltd., Le Pole House, Ship Street Great, Dublin 8 (Acuity). Der Auftragnehmer lädt die Endkundendaten bei diesen Diensten hoch, um die werbliche Ansprache gemäß lit. d durchzuführen.
- werbliche Ansprache in höchstens drei Phasen
- Phase 1: Sofern die Endkundendaten spätestens zwölf Monate vor Ende des Leasing- und/oder Finanzierungsvertrages des betroffenen Endkunden – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens zwölf Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts die Datensätze sonstiger Endkunden – beim Auftragnehmer vollständig vorliegen, wird der Auftragnehmer folgendes unternehmen: Der Auftragnehmer wird zehn Monate vor Ende des Leasing und/oder Finanzierungsvertrages – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens zehn Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts – des betroffenen Endkunden und nach Wahl des Auftraggebers entweder postalisch und und/oder per E-Mail den betroffenen Endkunden kontaktieren und versuchen, einen Termin zwischen hiesigem Auftraggeber und Endkunden zu vereinbaren. ii. Phase 2: Sofern die Endkundendaten spätestens acht Monate vor Ende des Leasing- und/oder Finanzierungsvertrages des betroffenen Endkunden – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens acht Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts die Datensätze sonstiger Endkunden – beim Auftragnehmer vollständig vorliegen (ggf. bereits seit Phase 1), wird der Auftragnehmer folgendes unternehmen: Er wird die gleichen Leistungen, ggf. erneut, wie unter Phase 1 erbringen; dies sechs Monate vor Ende des Leasing- und/oder Finanzierungsvertrages des betroffenen Endkunden – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens sechs Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts. Der Auftragnehmer ist in Phase 2 nicht verpflichtet, solche Endkunden zu kontaktieren, für die bereits in Phase 1 ein Termin vereinbart worden ist; unabhängig davon, ob dieser Termin stattgefunden hat und auch unabhängig davon, ob dieser zum Abschluss eines neuen oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages mit dem Endkunden geführt hat.
iii. Phase 3: Sofern die Endkundendaten spätestens sechs Monate vor Ende des Leasing- und/oder Finanzierungsvertrages des betroffenen Endkunden – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens sechs Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts die Datensätze sonstiger Endkunden – beim Auftragnehmer vollständig vorliegen (ggf. bereits seit den Phasen 1 und/oder 2), wird der Auftragnehmer folgendes unternehmen: Er wird den Endkunden telefonisch kontaktieren, dies vier Monate vor Ende des Leasing- und/oder Finanzierungsvertrages des betroffenen Endkunden – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens vier Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts. Der Auftragnehmer ist in Phase 3 nicht verpflichtet, solche Endkunden zu kontaktieren, für die bereits in Phasen 1 oder 2 ein Termin vereinbart worden ist; unabhängig davon, ob dieser Termin stattgefunden hat und auch unabhängig davon, ob dieser zum Abschluss eines neuen oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages mit dem Endkunden geführt hat.
Eine abweichende Regelung zu den in den drei Phasen genannten Fristen, bedarf mindestens der Textform und muss ausdrücklich auf diesen Abschnitt der Vertragsurkunde Bezug nehmen.
- Auswertung:
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlangen eine Auswertung über folgende Punkte zur Verfügung:
- Inhalt hochgeladene Kontaktdaten der Endkunden,
- Zuordnung Kontaktdaten der Endkunden zu einer der drei Phasen (vgl. lit. d),
iii. Status, ob und wie die betroffenen Endkunden kontaktiert worden sind,
- Status, ob und für welchen Zeitpunkt ein Termin vereinbart wurde,
- Status, ob und wenn ja wie sich der Endkunde hinsichtlich eines neuen Vertrages entschieden hat.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Auswertung über eine wöchentliche E-Mail in Form eines Links, der zur Auswertung führt, zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Auswertung über ein online-verfügbares Dashboard zur Verfügung, für das der Auftraggeber Zugangsdaten erhält.
- Service/Wartung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Service-Erreichbarkeit (E-Mail-Adresse) zur Verfügung, über die der Auftraggeber Nachfragen zum vertragsgegenständlichen Dienst stellen kann, wobei eine maximale Arbeitszeit von einer Stunde im Monat gewährleistet wird. Ein darüber hinausgehender Service ist möglich. Hierüber wäre eine Zusatzvereinbarung zu treffen (vgl. § 3 Absatz 2 Ziffer 3 und § 4 Absatz 4 Ziffer 2 dieser Vereinbarung).
- Leistungspaket Premium (12-Monate-Paket oder Individual-Laufzeit-Paket)
- Leistungspaket Basis:
Das Leistungspaket Premium umfasst alle Leistungen des Leistungspaket Basis. Hierauf wird Bezug genommen.
- werbliche Ansprache per Video
Der Auftragnehmer unterhält bei der PSP Pauli Services & Products GmbH, Nelkenweg 3, 73269 Hochdorf, die den Dienst Wowing bereitstellt, ein Konto und stellt dieses dem Auftraggeber wie folgt zur Verfügung: Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer ein selbst produziertes Begrüßungsvideo, das der Auftragnehmer an die ggf. in den Phasen 1 und 2 zu kontaktierenden Endkunden übermittelt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, solche Endkunden zu kontaktieren, für die bereits in vorherigen Phasen ein Termin vereinbart worden ist; unabhängig davon, ob dieser Termin stattgefunden hat und auch unabhängig davon, ob dieser zum Abschluss eines neuen oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages mit dem Endkunden geführt hat.
- Zusatzleistungen:
Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Ziffern 1 oder 2 umfasst sind, zur Verfügung.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung. Mit Vertragsschluss gilt mindestens ein 12-Monats-Paket oder ggf. Individual-Laufzeit-Paket (vgl. Absatz 1 lit. b) als vereinbart. Der Auftraggeber muss dieses Paket abnehmen und vergüten, unabhängig davon, ob er den darin enthaltenen Dienst nutzt oder nicht.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 12 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 vergütet.
(2) Für die Leistung nach § 11 Absatz 2 Ziffer 1 dieser Vereinbarung (Leistungspaket Basis) gilt die folgende Vergütungsvereinbarung: Es gelten die Preise als vereinbart, die unter der Überschrift „Basis-Paket“ in der Preisliste, die dem Angebot beigefügt ist, ausgewiesen sind. Für die Leistung nach § 11 Absatz 2 Ziffer 2 dieser Vereinbarung (Leistungspaket Premium) gilt die folgende Vergütungsvereinbarung: Es gelten die Preise als vereinbart, die unter der Überschrift „Premium-Paket“ in der Preisliste, die dem Angebot beigefügt ist, ausgewiesen sind. Maßgeblich für die Anwendung der Preisliste ist die Anzahl an Endkundendatensätzen bzw. Datensätzen sonstiger Endkunden, die nach § 13 Absatz 2 dieser Vereinbarung festgesetzt wurde.
(3) Im Fall einer ordentlichen Kündigung ist dennoch die Gesamtvergütung für den gewählten Paketzeitraum vollständig zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistungen nutzt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund.
(4) Die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 wird wie folgt fällig:
- Die Vergütung für das Onboarding (§ 11 Absatz 2 Ziffer 1 lit. a dieser Vereinbarung bzw. § 11 Absatz 2 Ziffer 2 lit. a i.V.m. Ziffer 1 lit. a dieser Vereinbarung) werden vollständig am Ende des Kalendermonats fällig, in dem jedenfalls der erste Onboarding-Tag stattgefunden hat.
- Die Gesamtvergütung für die Leistungspakte nach § 11 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 wird mit Beginn des gewählten Paketzeitraums, spätestens aber zum Ende des zweiten Monats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem das Onboarding stattgefunden hat, insgesamt fällig. Der Auftragnehmer lässt dem Auftraggeber jedoch nach, diesen Betrag in gleichhohen Monatsteilbeträgen zu zahlen, wobei ein Monatsteilbetrag dem Quotienten aus Gesamtvergütung und Anzahl der Monate, die der gewählte Paket-Zeitraum umfasst, entspricht. Gerät der Auftragnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsteilbeträgen mehr als einen Monat in Verzug, kann der Auftragnehmer sofort den noch ausstehenden Gesamtbetrag verlangen.
(5) Für die Leistung nach § 11 Absatz 2 Ziffer 2 dieser Vereinbarung (Zusatzleistungen) gilt die folgende Vergütungsvereinbarung. Es gelten die Preise als vereinbart, die bei Anfrage der Zusatzleistung zumindest in Textform angeboten wird. Diese Vergütung wird am Ende des Kalendermonats, in dem die Zusatzleistung erbracht wurde, fällig. Sie wird gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsteilbetrag i.S.v. Absatz 3 abgerechnet.
(6) Sofern die Parteien keine konkretisierenden Regelungen für eine Vergütung (Absatz 4) treffen, gilt folgende Zweifelsregel:
- Sofern der Auftragnehmer Zuarbeit leisten muss, die nur dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 13 dieser Vereinbarung nicht erfüllt hat, ist die zusätzliche Arbeitszeit zu vergüten. Insoweit gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
- Für eine Inanspruchnahme von Service- und Wartungsleistungen (§ 11 Absatz 2 Ziffer 1 lit. f dieser Vereinbarung und § 11 Absatz 2 Ziffer 2 lit. a i.V.m. Ziffer 1 lit. f dieser Vereinbarung), die über eine Stunde im Monat hinausgehen, gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
(7) Auslagen und Umsatzsteuer sind, soweit sie anfallen, durch die Vergütung i.S.d. Absätze 2 bis 5 nicht abgegolten. Sie werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet.
§ 13 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle Zuarbeiten und Informationen, die sich aus der Checkliste „Zuarbeit der Auftraggeber (m/w/d) ergeben, spätestens zwölf Monate vor Ende des Leasingzeitraums bzw. des Finanzierungsvertrages vorliegen.
(2) Zur Berechnung der Vergütung nach § 12 dieser Vereinbarung teilt der Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss verbindlich mit,
- wie viele Endkundendatensätze bzw. Datensätze sonstiger Endkunden er dem Auftragnehmer zum Durchlauf der drei Phasen (§ 11 Absatz 2 Ziffer 1 lit. d bzw. § 11 Absatz 2 Ziffer 2 lit. a i.V.m. Absatz 2 Ziffer 1 lit. d) übermitteln wird. Die hier genannte Zahl ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung nach § 12 dieser Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber weniger Daten an den Auftragnehmer übermittelt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mehr Endkundendatensätze entgegenzunehmen als hier festgelegt. Wenn der Auftraggeber keine Anzahl an Endkundendatensätzen mitteilt, gelten im Zweifel 1.000 Endkundendatensätze als vereinbart.
- wie viele Endkundendatensätze bzw. Datensätze sonstiger Endkunden nach lit. a eine Postadresse enthalten und postalisch kontaktiert werden sollen. Die hier genannte Zahl ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung nach § 12 dieser Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber eine hiervon abweichende Zahl von Endkundendatensätzen mit E-Mail-Adressen übermittelt. Übermittelt der Auftraggeber mehr Endkundensätze mit E-Mail-Adressen als mitgeteilt oder weniger als mitgeteilt, kann der Auftragnehmer die Annahme verweigern, bis der Auftraggeber die Endkundendatensätze entsprechend seiner Angaben übermittelt oder die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben, je nachdem, was früher eintritt. Hiervon unabhängig gilt der gewählte Paketzeitraum als begonnen, sobald die Endkundendatensätze bzw. Datensätze sonstiger Endkunden beim Auftragnehmer eingehen, unabhängig davon, ob er die Annahme gemäß lit. b Satz 4 verweigert.
(3) Auch ohne Nennung in der Checkliste muss der Auftraggeber sicherstellen, dass
- mindestens die Daten zu einem Endkunden bzw. sonstigen Endkunden übermittelt werden: Name, Anschrift und Status, dass eine werbliche Ansprache i.S.v. § 11 Absatz 2 Ziffer 1 lit. c dieser Vereinbarung zulässig ist. Optional können noch E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer übermittelt werden.
- die Endkundendaten bzw. Datensätze sonstiger Endkunden spätestens zwölf Monate vor Ende des Leasingzeitraums bzw. des Finanzierungsvertrages – oder im Fall von sonstigen Endkunden spätestens zwölf Monate vor Ende eines von den Parteien individuell festgelegten Zeitpunkts die Datensätze sonstiger Endkunden – beim Auftragnehmer hochgeladen oder dorthin per E-Mail übermittelt worden sind. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass der Endkunde nicht mehr alle drei Phasen i.S.v. § 11 Absatz 2 Ziffer 1 lit. c dieser Vereinbarung durchlaufen kann.
- der Auftraggeber eine Telefonnummer zur Verfügung stellt, die ein externes Call-Center verwenden kann, um ausgehende Anrufe für den Auftraggeber abzuwickeln. Der Auftraggeber hat die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu halten, damit das externe Callcenter über diese Telefonnummer ausgehende und eingehende Anrufe abwickeln kann.
- der Auftraggeber sämtliche technische und organisatorische Voraussetzungen dafür schafft und aufrechterhält, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbringen kann, insbesondere, aber nicht abschließend eine E-Mail- und Kalender-Software bereit zu halten, die kompatibel zum Dienst Squarespace Scheduling ist.
(4) Eine Überschneidung der Checkliste i.S.v. Absatz 1 und der Mindestmitwirkungspflichten i.S.v. Absatz 2 führt nicht dazu, dass diese Pflichten erlöschen.
§ 14 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Ablauf des gewählten Paketzeitraums oder bis zur Erfüllung einer Zusatzleistung, je nachdem, was später eintritt.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Abschnitt 2: Verkäufervorstellung digital
§ 15 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 2 „Verkäufervorstellung digital“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in denen das Produkt „Verkäufervorstellung digital“ genannt ist.
§ 16 Begriffsbestimmungen
Für den Abschnitt 2 „Verkäufervorstellung digital“ gelten ergänzend folgende Begriffsbestimmungen:
- Verkäufer ist der Beschäftigte des Auftraggebers, der in den Betriebsräumlichkeiten des Auftraggebers mit Bild und Ton durch den Auftragnehmer aufgezeichnet wird und sich in diesem Zusammenhang den Endkunden und sonstigen Endkunden des Auftraggebers als Verkäufer vorstellt.
- Verkäufervorstellung ist die Videoaufzeichnung, die der Auftraggeber vom Verkäufer anfertigt und mithilfe der eingesetzten Anwendung verarbeitet.
- Eingesetzte Anwendung ist die Softwarelösung von BIGVU Inc. der CC WEIZERMAZARS LLP, 135 WEST 50 STREET, NEW YORK, NY 10020, USA. Mit dieser Software werden die Videos angefertigt, gespeichert, nachbearbeitet und zur Verfügung gestellt.
- E-Mail-Automationsdienstleister ist entweder die KLICK-TIPP LIMITED, 15 Cambridge Court, 210 Shepherd’s Bush Road, London W6 7NJ (Vereinigtes Königreich) oder Zoho Corporation B.V., Beneluxlaan 4B, 3527 HT Utrecht, Niederlande, ZOHO CORPORATION PVT. LTD., Estancia IT Park, Plot No. 140 & 151, GST Road, Vallancherry Village, Chengalpattu Taluk, Kanchipuram District 603 202, Indien. Hier hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht. Die Weisungsregelungen aus der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
- Terminbuchungsdienstleister ist entweder die Squarespace Ireland Ltd., Le Pole House, Ship Street Great, Dublin 8 (Acuity) oder Zoho Corporation B.V., Beneluxlaan 4B, 3527 HT Utrecht, Niederlande, ZOHO CORPORATION PVT. LTD., Estancia IT Park, Plot No. 140 & 151, GST Road, Vallancherry Village, Chengalpattu Taluk, Kanchipuram District 603 202, Indien. Hier hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht. Die Weisungsregelungen aus der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
- Versandzeitpunkt: Das ist ein Datum, das die Parteien zu Beginn des Vertrages festlegen, an dem der Auftragnehmer die E-Mails, in denen sich die Verkäufervorstellungen befinden, an die Endkunden und/oder sonstigen Endkunden verschickt. Unterlassen es die Parteien diesen Zeitpunkt festzulegen, gilt im Zweifel der Tag, der sechs Wochen nach Anfertigung der Verkäufervorstellung liegt, als Versandzeitpunkt.
§ 17 Leistungsgegenstand, Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer folgendes zu unternehmen:
- Der Auftragnehmer reist zu einer im Angebot gekennzeichneten Betriebsanschrift an. Auf Verlangen des Auftraggebers kann die Anfahrt entfallen, wenn er bereit ist, die Aufnahme per Videokonferenztool anzufertigen.
- Der Auftragnehmer bringt das zur Anfertigung der Verkäufervorstellung notwendige Equipment, in concreto ein Mobilfunktelefon, eine Beleuchtungsanlage und eine Greenscreenwand, mit. Für den Fall, dass der Auftraggeber auf eine Anreise verzichtet (Ziffer 1 Satz 2), muss der Auftraggeber das in Satz 1 näher bezeichnete Equipment kaufen und der Auftragnehmer sendet es vorab postalisch zu.
- Der Auftragnehmer zeichnet von einem Verkäufer, den der Auftraggeber vorab benennt, eine maximal 90-sekündige Verkäufervorstellung auf, wobei die Produktionszeit, einschließlich der vor Ort geäußerten Änderungswünsche, höchstens 90 Minuten (ohne Anreise) und die Postproduktionszeit, einschließlich der Bearbeitung von nachträglichen Änderungswünschen höchstens 90 Minuten beträgt.
- Der Auftragnehmer fertig die Verkäufervorstellung mit der eingesetzten Anwendung an, speichert und bearbeitet sie dort. Sofern der Auftraggeber spätestens eine Woche vor Anfertigung der Verkäufervorstellung alle Materialien, die zu seiner Corporate Identity gehören, an den Auftragnehmer übermittelt, wird diese bei der Bearbeitung der Verkäufervorstellung berücksichtigt.
- Der Auftragnehmer übermittelt zunächst dem Verkäufer die fertige Verkäufervorstellung zur Freigabe. Nur nach dessen Freigabe übermittelt er sie an den Auftraggeber zum Zweck der weiteren Freigabe.
- Der Auftragnehmer legt für den Auftraggeber eine Landingpage an, die eine Subdomain zu einer Domain sein kann, deren Inhaber der Auftragnehmer ist. Auf dieser Landingpage bindet der Auftragnehmer für den Auftraggeber ein Terminbuchungsformular des Terminbuchungsdienstleisters ein. Auf Verlangen des Auftraggebers kann auf die Einbindung eines Terminbuchungsformulars verzichtet werden, was aber keinen Einfluss auf die zahlende Vergütung hat. Auf diese Leistung kann der Auftraggeber verzichten, wobei dies kein Einfluss auf die Vergütung hat.
- Erst nach Erteilung der Freigabe und der erweiterten Freigabe übermittelt der Auftraggeber die Videos an diejenigen Endkunden und sonstigen Endkunden des Auftraggebers, die dieser mindestens drei Wochen zuvor dem Auftraggeber für diesen Zweck mitgeteilt hat. Maßgeblich für den Versand ist der vereinbarte Versandzeitpunkt.
- Der Auftraggeber kann auf etwaige Terminvereinbarungen zugreifen.
- Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das zeitlich und örtlich unbeschränkte, exklusive Recht, die Verkäufervorstellungen zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Videodaten jedoch bereits zwei Wochen nach dem Versandzeitpunkt unwiderruflich löschen.
(2) Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Absatz 1 umfasst sind, zur Verfügung. Klarstellend stellen die Parteien fest, dass Zusatzleistungen auch Leistungen i.S.v. Absatz 1 Ziffer 3 sind, die aber über die dort genannten Höchstleistungszeiten für Produktion und Postproduktion hinausgehen.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 18 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 vergütet.
(2) Für die Leistung nach § 17 Absatz 1 dieser Vereinbarung gilt die folgende Vergütungsvereinbarung: Es gelten die Preise als vereinbart, die unter der Überschrift „Verkäufervorstellung digital“ in der Preisliste, die dem Angebot beigefügt ist, ausgewiesen sind.
(3) Im Fall einer ordentlichen Kündigung ist dennoch die Gesamtvergütung vollständig zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistungen nutzt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund, sofern der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat.
(4) Die Vergütung nach Absatz 2 wird mit der weiteren Freigabe der Verkäufervorstellung durch den Auftraggeber fällig, spätestens aber drei Wochen nach Erbringung der Leistung gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 3 dieser Vereinbarung.
(5) Für die Leistung nach § 17 Absatz 2 dieser Vereinbarung (Zusatzleistungen) gilt die folgende Vergütungsvereinbarung. Es gelten die Preise als vereinbart, die bei Anfrage der Zusatzleistung zumindest in Textform angeboten wird. Diese Vergütung wird am Ende des Kalendermonats, in dem die Zusatzleistung erbracht wurde, fällig.
(6) Sofern die Parteien keine konkretisierenden Regelungen für eine Vergütung (Absätze 4, 5) treffen, gilt folgende Zweifelsregel:
- Sofern der Auftragnehmer Zuarbeit leisten muss, die nur dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 19 dieser Vereinbarung nicht erfüllt hat, ist die zusätzliche Arbeitszeit zu vergüten. Insoweit gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
- Für alle anderen Fälle gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
(7) Auslagen und Umsatzsteuer sind, soweit sie anfallen, durch die Vergütung i.S.d. Absätze 2 bis 5 nicht abgegolten. Sie werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet.
§ 19 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle Zuarbeiten und Informationen, die sich aus der Checkliste „Zuarbeit der Auftraggeber (m/w/d) bei der Verkäufervorstellung digital“ ergeben, spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Versandtermin vorliegen.
(2) Auch ohne Nennung in der Checkliste muss der Auftraggeber sicherstellen, dass
- mindestens die folgenden Daten zu einem Endkunden bzw. sonstigen Endkunden an den Auftragnehmer übermittelt oder bei ihm hochgeladen werden: Name, E-Mail-Adresse und Status, dass eine werbliche Ansprache i.S.v. § 11 Absatz 2 Ziffer 1 lit. c dieser Vereinbarung zulässig ist. Dies in einem csv-Format.
- die Endkundendaten bzw. Datensätze sonstiger Endkunden in einer Weise beim Auftraggeber hochgeladen oder dorthin per E-Mail übermittelt werden, die vereinbar ist mit der Datenschutzgrundverordnung (insb. Artikel 5 Absatz 1 lit. a DSGVO und Artikel 32 DSGVO) und dem Geschäftsgeheimnisgesetz (insb. § 2 Ziffer 1 lit. b GeschGehG).
- die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anfertigung und weisungsgemäßen Verarbeitung der Verkäufervorstellungen gegeben sind.
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss einen festen, projektverantwortlichen Ansprechpartner nebst Stellvertreter benennt. Dieser Ansprechpartner bzw. im Abwesenheitsfall der Stellvertreter sind die einzigen Personen, die vertragsbezogene Weisungen erteilen dürfen (Ausnahme: Erklärungen zum Vertragsstatus, wie Kündigung). Der Auftragnehmer muss ferner Änderungen beim Ansprechpartner und/oder Stellvertreter unverzüglich benennen.
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss einen Versandzeitpunkt benennt.
- der Auftraggeber sämtliche technische und organisatorische Voraussetzungen dafür schafft und aufrechterhält, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbringen kann, insbesondere, aber nicht abschließend eine E-Mail- und Kalender-Software bereit zu halten, die kompatibel zu dem Terminbuchungsdienstleister ist.
- die zur Verfügung gestellten Dateien und sonstigen Informationen zur Corporate Identity nicht die Rechte Dritter verletzen.
(4) Eine Überschneidung der Checkliste i.S.v. Absatz 1 und der Mindestmitwirkungspflichten i.S.v. Absatz 2 führt nicht dazu, dass diese Pflichten erlöschen.
§ 20 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft bis zum Versand der E-Mails.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Sofern sechs Monate nach Anfertigung der Verkäufervorstellung, diese nicht versendet werden kann, weil keine erweiterte Freigabe oder keine Freigabe vorliegt, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen, ohne, dass dies Einfluss auf die zu zahlende oder bereits gezahlte Vergütung hat, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Umstand nicht zu vertreten.
Abschnitt 3: Welcome
§ 21 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 3 „Welcome“ gelten ergänzend zum Abschnitt „Allgemeiner Teil“, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in denen das Produkt „Welcome“ genannt ist.
§ 22 Begriffsbestimmungen
Für den Abschnitt 3 „Welcome“ gelten ergänzend folgende Begriffsbestimmungen:
- E-Mail-Automationsdienstleister ist entweder die KLICK-TIPP LIMITED, 15 Cambridge Court, 210 Shepherd’s Bush Road, London W6 7NJ (Vereinigtes Königreich) oder Zoho Corporation B.V., Beneluxlaan 4B, 3527 HT Utrecht, Niederlande, ZOHO CORPORATION PVT. LTD., Estancia IT Park, Plot No. 140 & 151, GST Road, Vallancherry Village, Chengalpattu Taluk, Kanchipuram District 603 202, Indien. Hier hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht. Die Weisungsregelungen aus der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
- Landingpage ist eine Internetseite in Form einer Subdomain einer Internetseite, deren Anbieter der Auftragnehmer ist, zu der die Kunden des Auftraggebers gelangen, nachdem sie auf einen Link klicken, den sie per E-Mail erhalten. Auf dieser Landingpage werden die Angebote zu Produkten und Dienstleistungen des Auftraggebers abgebildet und ein Formular eingebunden, das die eingegebenen Daten unmittelbar an die Auftraggeber übermittelt.
- Versandzeitpunkt: Das ist ein vorab abstrakt-generell bestimmter Zeitpunkt, den die Parteien zu Beginn des Vertrages festlegen, an dem der Auftragnehmer die E-Mail, in der sich für den Vertragsabschluss bedankt wird und in der für weitere Crossselling-Leistungen benannt werden, an die Endkunden und/oder sonstigen Endkunden verschickt. Unterlassen es die Parteien diesen Zeitpunkt festzulegen, gilt im Zweifel der Tag, der sechs Wochen nach Anfertigung der Kunden-Videos liegt, als Versandzeitpunkt.
- Crossselling-Leistungen sind Produkte und Leistungen des Auftraggebers, die er Endkunden und/oder sonstigen Endkunden anbieten will, nachdem diese Endkunden und/oder sonstigen Endkunden einen Vertrag mit ihm geschlossen haben.
- Kunden-Video: Das ist ein Video, das der Auftragnehmer für den Auftraggeber anfertigt und/oder anfertigen lässt und auf dem eine Person, die der Auftraggeber vorab benennt, zu sehen ist.
§ 23 Leistungsgegenstand, Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer folgendes zu unternehmen:
- Der Auftragnehmer reist zu einer im Angebot gekennzeichneten Betriebsanschrift an.
- Der Auftragnehmer bringt das zur Anfertigung des Kunden-Videos notwendige Equipment, in concreto ein Mobilfunktelefon, eine Beleuchtungsanlage und eine Greenscreenwand, mit.
- Der Auftragnehmer zeichnet von dem Geschäftsführer (bei mehreren Geschäftsführern benennt der Auftraggeber einen Geschäftsführer) oder einer sonstigen Person, die der Auftraggeber vorab benennt, ein maximal 90-sekündiges Video auf, wobei die Produktionszeit, einschließlich der vor Ort geäußerten Änderungswünsche, höchstens 90 Minuten (ohne Anreise) und die Postproduktionszeit, einschließlich der Bearbeitung von nachträglichen Änderungswünschen höchstens 90 Minuten beträgt.
- Der Auftragnehmer fertig das Video mit der eingesetzten Anwendung an, speichert und bearbeitet sie dort. Sofern der Auftraggeber spätestens eine Woche vor Anfertigung des Kunden-Videos alle Materialien, die zu seiner Corporate Identity gehören, an den Auftragnehmer übermittelt, wird diese bei der Bearbeitung des Kunden-Videos berücksichtigt.
- Der Auftragnehmer übermittelt der gefilmten Person das fertige Video zur Freigabe. Nur nach deren Freigabe übermittelt er sie an den Auftraggeber zum Zweck der weiteren Freigabe.
- Der Auftragnehmer legt für den Auftraggeber eine Landingpage an, die eine Subdomain zu einer Domain sein kann, deren Inhaber der Auftragnehmer ist. Auf dieser Landingpage bindet der Auftragnehmer maximal drei Crosseling-Angebote ein.
- Erst nach Erteilung der Freigabe übermittelt der Auftraggeber eine E-Mail an diejenigen Endkunden und sonstigen Endkunden des Auftraggebers, die gerade ein Produkt des Auftraggebers erworben und/oder eine Dienstleistung angenommen haben und deren E-Mail-Adresse dem Auftragnehmer mitgeteilt wird.
- Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das zeitlich und örtlich unbeschränkte, exklusive Recht, die Videos zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Videodaten jedoch bereits zwei Wochen nach dem Versandzeitpunkt unwiderruflich löschen.
(2) Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Absatz 1 umfasst sind, zur Verfügung. Klarstellend stellen die Parteien fest, dass Zusatzleistungen auch Leistungen i.S.v. Absatz 1 Ziffer 3 sind, die aber über die dort genannten Höchstleistungszeiten für Produktion und Postproduktion hinausgehen.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 24 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 vergütet.
(2) Für die Leistung nach § 23 Absatz 1 dieser Vereinbarung gilt die folgende Vergütungsvereinbarung: Es gelten die Preise als vereinbart, die im Angebot ausgewiesen sind oder die sich aus der Preisliste ergeben, auf die das Angebot Bezug nimmt. Im Zweifel gehen die Angaben aus dem Angebot vor.
(3) Im Fall einer ordentlichen Kündigung ist dennoch die Gesamtvergütung vollständig zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistungen nutzt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund, sofern der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat.
(4) Die Vergütung nach Absatz 2 wird mit der weiteren Freigabe des Kunden-Videos durch den Auftraggeber fällig, spätestens aber drei Wochen nach Erbringung der Leistung gemäß § 23 Absatz 1 Ziffer 3 dieser Vereinbarung.
(5) Für die Leistung nach § 23 Absatz 2 dieser Vereinbarung (Zusatzleistungen) gilt die folgende Vergütungsvereinbarung. Es gelten die Preise als vereinbart, die bei Anfrage der Zusatzleistung zumindest in Textform angeboten wird. Diese Vergütung wird am Ende des Kalendermonats, in dem die Zusatzleistung erbracht wurde, fällig.
(6) Sofern die Parteien keine konkretisierenden Regelungen für eine Vergütung (Absätze 4, 5) treffen, gilt folgende Zweifelsregel:
- Sofern der Auftragnehmer Zuarbeit leisten muss, die nur dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 25 dieser Vereinbarung nicht erfüllt hat, ist die zusätzliche Arbeitszeit zu vergüten. Insoweit gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
- Für alle anderen Fälle gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
(7) Auslagen und Umsatzsteuer sind, soweit sie anfallen, durch die Vergütung i.S.d. Absätze 2 bis 5 nicht abgegolten. Sie werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet.
§ 25 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle Zuarbeiten und Informationen, die sich aus der Checkliste „Zuarbeit der Auftraggeber (m/w/d) Welcome“ ergeben, spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Versandtermin vorliegen.
(2) Auch ohne Nennung in der Checkliste muss der Auftraggeber sicherstellen, dass
- mindestens die folgenden Daten zu einem Endkunden bzw. sonstigen Endkunden an den Auftragnehmer übermittelt oder bei ihm hochgeladen werden: Name, E-Mail-Adresse und Status, dass eine werbliche Ansprache zulässig ist.
- die Endkundendaten bzw. Datensätze sonstiger Endkunden in einer Weise beim Auftraggeber hochgeladen oder dorthin per E-Mail übermittelt werden, die vereinbar ist mit der Datenschutzgrundverordnung (insb. Artikel 5 Absatz 1 lit. a DSGVO und Artikel 32 DSGVO) und dem Geschäftsgeheimnisgesetz (insb. § 2 Ziffer 1 lit. b GeschGehG).
- die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anfertigung und weisungsgemäßen Verarbeitung des Geschäftsfühervideos gegeben sind.
- die Crossseling-Angebote bis spätestens sechs Wochen vor dem Versandzeitpunkt dem Auftragnehmer mitgeteilt werden und dies in einer Form, die eine Einbindung auf der Landingpage möglich macht.
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss einen festen, projektverantwortlichen Ansprechpartner nebst Stellvertreter benennt. Dieser Ansprechpartner bzw. im Abwesenheitsfall der Stellvertreter sind die einzigen Personen, die vertragsbezogene Weisungen erteilen dürfen (Ausnahme: Erklärungen zum Vertragsstatus, wie Kündigung). Der Auftragnehmer muss ferner Änderungen beim Ansprechpartner und/oder Stellvertreter unverzüglich benennen.
- der Auftraggeber sämtliche technische und organisatorische Voraussetzungen dafür schafft und aufrechterhält, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbringen kann.
- die zur Verfügung gestellten Dateien und sonstigen Informationen zur Corporate Identity nicht die Rechte Dritter verletzen.
(4) Eine Überschneidung der Checkliste i.S.v. Absatz 1 und der Mindestmitwirkungspflichten i.S.v. Absatz 2 führt nicht dazu, dass diese Pflichten erlöschen.
§ 26 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag läuft für 12 Monate und beginnt mit Vertragsunterzeichnung.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Sofern sechs Monate nach Anfertigung des Kunden-Videos, diese nicht versendet werden kann, weil keine erweiterte Freigabe oder keine Freigabe vorliegt, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen, ohne, dass dies Einfluss auf die zu zahlende oder bereits gezahlte Vergütung hat, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Umstand nicht zu vertreten.
Abschnitt 4: 3+2=36
§ 27 Anwendungsbereich von Abschnitt 1
Die Regelungen im Abschnitt 4 „3+2=36“ gelten, wenn die Parteien sich auf ein Angebot einigen, in denen das Produkt „3+2=36“ genannt ist.
§ 28 Begriffsbestimmungen
Für den Abschnitt 4 „3+2=36“ gelten ergänzend folgende Begriffsbestimmungen:
- Das Terminbuchungstool ist Acuity Scheduling des Anbieters Squarespace Ireland Ltd., Le Pole House, Ship Street Great, Dublin 8 oder Zoho Calendar der Zoho Corporation B.V., Beneluxlaan 4B, 3527 HT Utrecht, Niederlande, ZOHO CORPORATION PVT. LTD., Estancia IT Park, Plot No. 140 & 151, GST Road, Vallancherry Village, Chengalpattu Taluk, Kanchipuram District 603 202, Indien. Die Auswahl trifft der Auftragnehmer.
- E-Mail-Automationsdienstleister ist entweder die KLICK-TIPP LIMITED, 15 Cambridge Court, 210 Shepherd’s Bush Road, London W6 7NJ (Vereinigtes Königreich) oder Zoho Corporation B.V., Beneluxlaan 4B, 3527 HT Utrecht, Niederlande, ZOHO CORPORATION PVT. LTD., Estancia IT Park, Plot No. 140 & 151, GST Road, Vallancherry Village, Chengalpattu Taluk, Kanchipuram District 603 202, Indien. Hier hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht. Die Weisungsregelungen aus der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
- Landinpage ist eine Internetseite in Form einer Subdomain einer Internetseite, deren Anbieter der Auftragnehmer ist, zu der die Kunden des Auftraggebers gelangen, nachdem sie auf einen Link klicken, den sie per E-Mail erhalten. Auf dieser Landingpage werden die Angebote zu Produkten und Dienstleistungen des Auftraggebers abgebildet und ein Formular eingebunden, das über das Terminbuchungstool eine Terminvereinbarung hierzu ermöglicht.
- Versandzeitpunkt: Das ist ein Datum, das die Parteien zu Beginn des Vertrages festlegen, an dem der Auftragnehmer die erste der sechs E-Mails, in denen sich das Kunden-Videos sowie eine Verlinkung zur Landingpage befinden, an die Endkunden und/oder sonstigen Endkunden verschickt. Unterlassen es die Parteien diesen Zeitpunkt festzulegen, gilt im Zweifel der Tag, der sechs Wochen nach Anfertigung des Kunden-Videos liegt, als Versandzeitpunkt.
- Kundenvideo: Das ist ein Video, das der Auftragnehmer für den Auftraggeber anfertigt und/oder anfertigen lässt.
§ 29 Leistungsgegenstand, Zusatzleistungen
(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer folgendes zu unternehmen:
- Zur Erstellung des ersten Videos reist der Auftragnehmer zu einer im Angebot gekennzeichneten Betriebsanschrift an. Auf Verlangen des Auftraggebers kann die Anfahrt entfallen, wenn er bereit ist, die Aufnahme per Videokonferenztool anzufertigen. Sofern der Auftraggeber sich entscheidet, die Videos selbst zu produzieren entfällt dieser Schritt, was aber keinen Einfluss auf die Vergütung hat.
- Der Auftragnehmer bringt bei Erstellung des ersten Videos das zur Anfertigung des Kunden-Videos notwendige Equipment, in concreto ein Mobilfunktelefon, eine Beleuchtungsanlage und eine Greenscreenwand, mit. Für den Fall, dass der Auftraggeber auf eine Anreise verzichtet (Ziffer 1 Satz 2), muss der Auftraggeber das in Satz 1 näher bezeichnete Equipment kaufen und der Auftragnehmer sendet es vorab postalisch zu. Sofern der Auftraggeber sich entscheidet, die Videos selbst zu produzieren, entfällt dieser Schritt, was aber keinen Einfluss auf die Vergütung hat.
- Der Auftragnehmer zeichnet bei Erstellung des ersten Videos von dem Geschäftsführer (bei mehreren Geschäftsführern benennt der Auftraggeber einen Geschäftsführer) oder einer sonstigen Person, die der Auftraggeber vorab benennt, ein maximal 90-sekündiges Video auf, wobei die Produktionszeit, einschließlich der vor Ort geäußerten Änderungswünsche, höchstens 90 Minuten (ohne Anreise) und die Postproduktionszeit, einschließlich der Bearbeitung von nachträglichen Änderungswünschen höchstens 90 Minuten beträgt. Sofern der Auftraggeber sich entscheidet, die Videos selbst zu produzieren entfällt dieser Schritt, was aber keinen Einfluss auf die Vergütung hat.
- Für die Produktion der weiteren fünf Videos (vgl. Ziffer 8) kann der Auftraggeber wählen.
- Entweder die Schritte aus den Ziffern 1 bis 3 werden bei jedem Video wiederholt. Dies wäre eine Zusatzleistung, deren Vergütung sich aus der Preisliste oder einem Angebot des Auftragnehmers ergibt. Mit Blick auf die Anreise fällt in jedem Fall die Anreisepauschale gemäß Preisliste an.
- Oder die Schritte 1 bis 3 werden ausschließlich per Videokonferenz durchgeführt. Dies wäre eine Zusatzleistung, deren Vergütung sich aus der Preisliste oder einem Angebot des Auftragnehmers ergibt.
- Oder der Auftraggeber produziert die folgenden fünf Videos selbst und stellt sie dem Auftragnehmer im Dateiformat *.mp4 zur Verfügung.
- Der Auftragnehmer fertig das Video mit der eingesetzten Anwendung an, speichert und bearbeitet sie dort. Sofern der Auftraggeber spätestens eine Woche vor Anfertigung des Kunden-Videos alle Materialien, die zu seiner Corporate Identity gehören, an den Auftragnehmer übermittelt, wird diese bei der Bearbeitung des Kunden-Videos berücksichtigt.
- Der Auftragnehmer übermittelt der gefilmten Person das fertige Video zur Freigabe. Nur nach deren Freigabe übermittelt er sie an den Auftraggeber zum Zweck der weiteren Freigabe.
- Der Auftragnehmer legt für den Auftraggeber eine Landingpage an, die eine Subdomain zu einer Domain sein kann, deren Inhaber der Auftragnehmer ist. Auf dieser Landingpage bindet der Auftragnehmer die Crossselling-Angebote ein.
- Erst nach Erteilung der Freigabe übermittelt der Auftraggeber eine erste E-Mail an diejenigen Endkunden und sonstigen Endkunden des Auftraggebers, deren E-Mail-Adresse dem Auftragnehmer mitgeteilt wird. Diese E-Mail wird, soweit (insbesondere datenschutz- und lauterkeits)-rechtlich zulässig, fünfmal und jeweils im Abstand von sechs Monaten versendet, sodass innerhalb von 36 Monaten nach dem Versandzeitpunkt sechs E-Mails gesendet werden. Sollte die Zulässigkeit der Versendung entfallen; etwa, weil der Empfänger den E-Mails widerspricht und eine etwaig erteilte Einwilligung widerruft, berührt dies nicht den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das zeitlich und örtlich unbeschränkte, exklusive Recht, die Videos zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Videodaten jedoch bereits zwei Wochen nach dem Versandzeitpunkt unwiderruflich löschen.
- Der Auftragnehmer erbringt in diesem Zusammenhang Support-Leistungen von höchstens 18 Stunden und dies innerhalb der Vertragslaufzeit.
- Der Auftragnehmer wird beim Auftraggeber vor Ort und/oder über ein geeignetes fernmündliches Verfahren (Telefon oder Videokonferenztool) die Einrichtung des vertragsgegenständlichen Dienstes begleiten und die Beschäftigten des Auftraggebers im Umgang mit dem vertragsgegenständlichen Dienst schulen. Dieses Onboarding dauert mindestens einen Tag, wobei ein Tag aus 8 Arbeitsstunden besteht.
(2) Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zusatzdienstleistungen, die nicht vom Leistungsgegenstand gemäß Absatz 1 umfasst sind, zur Verfügung. Klarstellend stellen die Parteien fest, dass Zusatzleistungen auch Leistungen i.S.v. Absatz 1 Ziffer 3 sind, die aber über die dort genannten Höchstleistungszeiten für Produktion und Postproduktion hinausgehen.
(3) Die Aufzählung in Absatz 1 ist abschließend. Insbesondere leistet der Auftragnehmer keine Rechtsberatung.
(4) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
§ 30 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftragnehmer wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 vergütet.
(2) Für die Leistung nach § 29 Absatz 1 dieser Vereinbarung gilt die folgende Vergütungsvereinbarung: Es gelten die Preise als vereinbart, die unter der Überschrift „3+2=36“ in der Preisliste, die dem Angebot beigefügt ist, ausgewiesen sind.
(3) Im Fall einer ordentlichen Kündigung ist dennoch die Gesamtvergütung vollständig zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistungen nutzt oder nicht. Hiervon ausgenommen sind außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund, sofern der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat.
(4) Die Vergütung nach Absatz 2 wird mit der weiteren Freigabe des Kunden-Videos durch den Auftraggeber fällig, spätestens aber drei Wochen nach Erbringung der Leistung gemäß § 29 Absatz 1 Ziffer 3 dieser Vereinbarung.
(5) Für die Leistung nach § 29 Absatz 2 dieser Vereinbarung (Zusatzleistungen) gilt die folgende Vergütungsvereinbarung. Es gelten die Preise als vereinbart, die bei Anfrage der Zusatzleistung zumindest in Textform angeboten wird. Diese Vergütung wird am Ende des Kalendermonats, in dem die Zusatzleistung erbracht wurde, fällig.
(6) Sofern die Parteien keine konkretisierenden Regelungen für eine Vergütung (Absätze 4, 5) treffen, gilt folgende Zweifelsregel:
- Sofern der Auftragnehmer Zuarbeit leisten muss, die nur dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 19 dieser Vereinbarung nicht erfüllt hat, ist die zusätzliche Arbeitszeit zu vergüten. Insoweit gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelsunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
- Für alle anderen Fälle gilt ein Nettostundensatz von 135,00 Euro, der auf Minuten genau abgerechnet wird, wobei für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anfällt.
(7) Auslagen und Umsatzsteuer sind, soweit sie anfallen, durch die Vergütung i.S.d. Absätze 2 bis 5 nicht abgegolten. Sie werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet.
§ 31 Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle Zuarbeiten und Informationen, die sich aus der Checkliste „Zuarbeit der Auftraggeber (m/w/d) bei 3+2=36“ ergeben, spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Versandtermin vorliegen.
(2) Auch ohne Nennung in der Checkliste muss der Auftraggeber sicherstellen, dass
- mindestens die folgenden Daten zu einem Endkunden bzw. sonstigen Endkunden an den Auftragnehmer übermittelt oder bei ihm hochgeladen werden: Name, E-Mail-Adresse und Status, dass eine werbliche Ansprache zulässig ist.
- die Endkundendaten bzw. Datensätze sonstiger Endkunden in einer Weise beim Auftraggeber hochgeladen oder dorthin per E-Mail übermittelt werden, die vereinbar ist mit der Datenschutzgrundverordnung (insb. Artikel 5 Absatz 1 lit. a DSGVO und Artikel 32 DSGVO) und dem Geschäftsgeheimnisgesetz (insb. § 2 Ziffer 1 lit. b GeschGehG).
- die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anfertigung und weisungsgemäßen Verarbeitung des Kunden-Videos gegeben sind.
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss einen festen, projektverantwortlichen Ansprechpartner nebst Stellvertreter benennt. Dieser Ansprechpartner bzw. im Abwesenheitsfall der Stellvertreter sind die einzigen Personen, die vertragsbezogene Weisungen erteilen dürfen (Ausnahme: Erklärungen zum Vertragsstatus, wie Kündigung). Der Auftragnehmer muss ferner Änderungen beim Ansprechpartner und/oder Stellvertreter unverzüglich benennen.
- der Auftraggeber sämtliche technische und organisatorische Voraussetzungen dafür schafft und aufrechterhält, dass der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbringen kann, insbesondere, aber nicht abschließend eine E-Mail- und Kalender-Software bereit zu halten, die kompatibel zu dem Terminbuchungsdienstleister ist.
- die zur Verfügung gestellten Dateien und sonstigen Informationen zur Corporate Identiy nicht die Rechte Dritter verletzen.
- mindestens 800 E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden. Sollten weniger zur Verfügung gestellt werden, ist für die Vergütung mindestens ein Wert von 800 E-Mail-Adressen maßgeblich.
(4) Eine Überschneidung der Checkliste i.S.v. Absatz 1 und der Mindestmitwirkungspflichten i.S.v. Absatz 2 führt nicht dazu, dass diese Pflichten erlöschen.
§ 32 Vertragsdauer, Kündigung und Verlängerung des Leistungspakets
(1) Der Vertrag endet sobald der Auftragnehmer die letzte hiernach geschuldete Leistung erbracht hat.
(2) Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Preisliste/Zusatzleistungen
Leistung |
Preis |
Bemerkung |
Onboarding |
175,00 €/Std. |
|
An- und Abreisepauschale |
350,00 €/pauschal |
Zusatzleistung |
Übernachtungspauschale |
125,00 €/Übernachtung |
Zusatzleistung |
Telefonisches Einholen von Emailadressen |
6,00 €/3 Anwahlversuche, wobei die 6,00 schon beim 1. Anwahlversuch anfallen |
Zusatzleistung, Abrechnung nach Nettocall (inkl. 3 Anwahlversuchen) |
Weiteres Telefonat Endkunde (Eskalation) |
6,00 €/3 Anwahlversuche wobei die 6,00 schon beim 1. Anwahlversuch anfallen |
Zusatzleistung, Abrechnung nach Nettocall (inkl. 3 Anwahlversuchen) |
Briefversand über vereinbarten Briefanteil hinaus |
0,75 €/Stück |
Zusatzleistung, zzgl. Porto |
Verkäuferwechsel |
290,00 €/pauschal |
Zusatzleistung |
Verkäuferneuanlage |
390,00 €/pauschal |
Zusatzleistung |
nachträgliche Anlage Videolösung |
150,00 €/pauschal |
Zusatzleistung |
Datentemplate befüllen |
2,00 € / Datensatz |
Zusatzleistung |